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11.11.2011 - Versicherungsrecht: Leistungskürzung der KfZ-Versicherung nach einem Verkehrsunfall
Das Gericht hat in einem Urteil am 31.07.2011 entschieden, dass einen alkoholisierten Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, wenn er den Fahrzeugschlüssel einem anderen alkoholisierten Fahrer übergibt. Sein Verschulden rechtfertigt die Kürzung der Versicherungsleistung um 75%.
Der Versicherungsnehmer besuchte zusammen mit seinem Freund eine Party. Dort tranken beide viel Alkohol. Bei der Heimfahrt übergab der Versicherungsnehmer seinem Freund die Autoschlüssel zu seinem PKW, damit der sie beide nach Hause fahren konnte. Der Freund des Versicherungsnehmers verursachte bei der Fahrt einen Verkehrsunfall. Die Versicherung lehnte die Leistung vollständig ab, worauf der Versicherungsnehmer klagte. Das Gericht hielt die Voraussetzungen für eine groß fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls für gegeben. Maßgeblich war dabei nicht das Verschulden Freundes und Fahrers, sondern des Versicherungsnehmers. Das Landgericht Bonn ging davon aus, dass der Versicherungsnehmer hätte erkennen können, dass auch sein Freund nicht fahrtüchtig war. Die Übergabe des Schlüssels stellte damit einen objektiv besonders groben Sorgfaltsverstoß dar. Auch subjektiv stellte sich das Verhalten des Versicherten als unentschuldbares Fehlverhalten dar, da er zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses zurechnungsfähig war und sich damit bewusst in den Zustand der Alkoholisierung versetzt hat. Aus diesem Grund stufte das Gericht das Verhalten des Versicherungsnehmers im oberen Bereich der Fahrlässigkeit und rechtfertigte die Kürzung der Leistungen in Höhe von 75%. Die Rechter entschieden sich gegen die 100% Leistungskürzung der Versicherung. In diesem Fall ist nicht der Versicherungsnehmer selbst im alkoholisierten Zustand gefahren, sondern hat die Fahrt durch Schlüsselübergabe ermöglicht, nachdem der Freund nicht bereit erklärt hat, nach hause zu fahren. Dieses Verhalten des Versicherungsnehmers rechtfertigt noch keine Kürzung in Höhe von 100%.
LG Bonn, Urteil vom 31.07.2009, AZ 10 O 115/09
08.11.2011 - Verbraucherrecht: Deutsche Telekom hat fürsorgepflicht für ihre Kunden
Das Bonner Landgericht hat in einem Urteil vom 01.06.2010 entschieden, dass Deutsche Telekom bei auffällig hohen Rechnungen sich um die Ursache kümmern und die Kunden informieren muss.
Die Klägerin war eine langjährige Kundin der Deutschen Telekom. Nachdem sie bei der Deutschen Telekom einen DSL-Router gekauft und installiert hat, stiegen die Rechnungsbeträge erheblich. Die Beklagte stellte der Klägerin für den Zeitraum von 5 Monaten Rechnungsbeträge in Höhe von über 5.000,00 € aus, die sie zum größten Teil von ihrem Konto abbuchte. Die hohen Kosten entstanden durch die fehlerhafte Einstellung bei dem neu installierten DSL-Router. Das Gerät hat eine ständige Internetverbindung aufgebaut, die im Minutentakt abgereichtet wurde. Die Rechnungen stiegen von rund 40,00 € auf über 1000,00 € monatlich. Nach Ansicht des Gerichtes hätte der Telekom das außergewöhnliche Verfahren der Kundin auffallen müssen. Die Kundin ist schon seit langem Kundin gewesen, so dass zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis bestanden habe, welches die Telekom gegenüber der Kundin auch zur besonderen Führsorge verpflichtet. Allerdings sah das Bonner Landgericht auch bei der Kundin eine Mitschuld wegen nachlässigen Verhaltens, da sie in der Zeit weder ihre Rechnungen noch Kontoauszüge überprüft hatte. Von der Gesamtsumme musste die Klägerin einen geringen Teilbetrag selbst tragen.
LG Bonn, Urteil vom 01.06.2010, AZ 7 O 470/09
08.11.2011 - Reiserecht: Minderung des Reisepreises wegen Ausfall eines Landausfluges auf einer Kreuzfahrt
Das Landgericht Bonn entschied in einem Urteil vom 26.08.2008, dass Mängel bei Landausflügen bei einer Kreuzfahrt nur zu einer Minderung auf der Basis des Tagespreises, nicht des Gesamtpreises berechtigen.
Die Klägerin hat an einer 7.000,00 € teueren Kreuzfahrt teilgenommen. Bei dieser Kreuzfahrt wurden manche Landgänge nur verspätet oder verkürzt durchgeführt oder vielen komplett aus. Die Richter sprachen der Klägerin lediglich eine Minderung in Höhe von 568,00 € aus. Sie begründeten es damit, dass die Minderung auf die Dauer des Mangels zu beschränken ist. Nach der Klägerin bekannten Reisebeschreibung lag der Schwerpunkt der Reise ersichtliche nicht auf den geplanten Landgängen, so dass die Reise nicht während der gesamten Dauer beeinträchtigt war, sondern nur an Tagen, wo die Abweichungen von dem geplanten Programm entstanden. Das Gericht sprach für verschiedenen verkürzte oder ausgefallene Landausflüge Minderungsquoten von zwischen 15 und 50 Prozent zu. So hielt es für das entfallene Crusing nebst Landgang bei den Westmänner-Inseln mit 50% als gerechtfertigt, für den verkürzten Aufenthalt auf Island mit 40%.
LG Bonn, Urteil vom 26.08.2008, AZ 8 S 24/08